Einspeisemanagement

Gemäß § 11 Abs. 1 EEG sind Netzbetreiber unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 EEG (Erweiterung der Netzkapazität) ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung > 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln, soweit andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom überlastet wäre.

Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, einen möglichst hohen Anteil von Strom aus Erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung unter Aufrechterhaltung der Netzsicherheit in das Netz zu integrieren und dabei den gesetzlich vorgeschriebenen, unverzüglichen Netzausbau nicht zu beeinträchtigen.

Berücksichtigen Sie bitte auch, dass Eigenerzeugungsanlagen > 100 kW gemäß § 6 EEG mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung auszustatten sind.