Der veröffentlichte Messstellenvertrag kann mit dem Lieferanten oder mit dem Anschlussnutzer abgeschlossen werden.
Wird der veröffentlichte Messstellenvertrag nicht schriftlich vom Lieferanten oder vom Anschlussnutzer abgeschlossen, kommt gemäß § 9 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. Der Messstellenvertrag kommt auch in diesem Fall zu den Bedingungen des veröffentlichten Messstellenvertrags zustande. Abweichend hier davon erhält der Anschlussnutzer eine jährliche Abrechnung in Papierform.
Anlage d – Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI)
Messstellenvertrag-Lieferant (MSV-LF) gemäß BK6-24-125 (gültig ab 01.07.2026)
Der vorliegende Messstellenvertrag wurde durch förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben (Az. BK6-24-125, Beschluss vom 20.11.2025) und ersetzt den Messtellenvertrag Strom Stand 01.01.2020, der mit Lieferanten abgeschlossen wird. Dieser Rahmenvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenbetriebs im Bereich Elektrizität für Messstellen mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber an den Messstellen des Anschlussnutzers. Vertragspartner des Messstellenbetreibers ist der durch den Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer beauftragte Lieferant, der als Anbieter eines kombinierten Vertrags im Sinne des § 9 Abs. 2 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) tätig wird.
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