Der veröffentlichte Messstellenvertrag kann mit dem Lieferanten oder mit dem Anschlussnutzer abgeschlossen werden.
Wird der veröffentlichte Messstellenvertrag nicht schriftlich vom Lieferanten oder vom Anschlussnutzer abgeschlossen, kommt gemäß § 9 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. Der Messstellenvertrag kommt auch in diesem Fall zu den Bedingungen des veröffentlichten Messstellenvertrags zustande. Abweichend hier davon erhält der Anschlussnutzer eine jährliche Abrechnung in Papierform.
Anlage d – Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI)